Fernmeldegesetz (FMG)

Auszug


Fernmeldegesetz (FMG)

Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2006

Fernmeldegesetz

(FMG)

Änderung vom 24. März 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 20031,

beschliesst:

I

Das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. d

2 Es soll insbesondere:

d. die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen.

Art. 3 Bst. dbis, dter und e-eter

In diesem Gesetz bedeuten:

dbis. vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss: Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss für eine andere Anbieterin von Fernmeldediensten zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung;

dter. schneller Bitstrom-Zugang: Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbin-dung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der Anschlusszentrale zum Hausanschluss auf der Doppelader-Metallleitung durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten;

e. Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;

ebis. Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;

1 BBl 2003 7951

2 SR 784.10

Fernmeldegesetz (FMG)

eter. Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fern-meldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;

Art. 4 Meldepflicht

1 Wer einen Fernmeldedienst erbringt, muss dies dem Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) melden. Das Bundesamt registriert die gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2 Der Bundesrat kann insbesondere für Fernmeldedienste von geringer technischer und wirtschaftlicher Bedeutung Ausnahmen vorsehen.

...

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