Reglement vom 21. Februar 2006 über den Tourismus (TR)Inkrafttreten: 01.01.2006

Auszug


Reglement vom 21. Februar 2006 über den Tourismus (TR)Inkrafttreten: 01.01.2006

ASF 2006_015 Reglement

vom 21. Februar 2006

Inkrafttreten : 01.01.2006

über den Tourismus (TR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 13. Oktober 2005 über den Tourismus (TG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Offizielle Tourismusträger: Zusammenarbeit (Art. 5 Abs. 1 TG) Art. 1 1 Die institutionelle externe Zusammenarbeit wird der Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) zur Genehmigung unterbreitet; der Freiburger Tourismusverband (der FTV) gibt dazu eine Stellungnahme ab. 2 Für die gelegentliche Zusammenarbeit mit externen Trägern gilt diese Bedingung nicht. Offizielle Grenzen der Tourismusregionen (Art. 5 Abs. 2 und 8 Bst. d TG) 1 Die regionale Tourismusorganisation oder gegebenenfalls die lokale Tourismusorganisation des betroffenen kantonalen touristischen Entwicklungsschwerpunkts unterbreitet den Entwurf über die Grenzen ihrer Region dem FTV zur Genehmigung. 2 Dem Genehmigungsgesuch wird eine Karte der Region beigelegt, auf der die Grenzen eingezeichnet sind, sowie eine Dokument, auf dem die betroffenen lokalen Tourismusorganisationen mit ihren offiziellen Unterschriften ihr Einverständnis geben. 3 Für jede Änderung der Grenzen einer Tourismusregion gelten die gleichen Bedingungen. 1 Art. 2

Die Bewilligungsverfügungen werden der Direktion und den betroffenen Oberämtern und Gemeinden zur Kenntnis gebracht. Sie werden im Amtsblatt veröffentlicht.

2. KAPITEL Offizielle Tourismusträger 1. Im Allgemeinen Art. 3 Externe Aufträge (Art. 6 Abs. 3 TG) 1 Die regionalen und lokalen Tourismusorganisationen informieren den FTV über die externen Aufträge, die sie ausführen. 2 Die lokale Tourismusorganisation kann nur dann mit den üblichen Aufgaben der öffentlichen Körperschaften beauftragt werden, wenn die Aufgaben in direktem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und die dadurch entstehenden Kosten und Ausgaben ordnungsgemäss vom Auftraggeber übernommen werden. 2. Freiburger Tourismusverband (FTV) Art. 4 Vertretung des Staats (Art. 7 TG)

Der Staat wird vom Vorsteher oder von der Vorsteherin der Direktion in den leitenden Organen des FTV vertreten. Art. 5 Tätigkeitsprogramm un...

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