Parlamentarische Initiative. Faire Abstimmungskampagnen. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

Auszug


Parlamentarische Initiative. Faire Abstimmungskampagnen. Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

03.436

Parlamentarische Initiative Faire Abstimmungskampagnen

Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates

vom 7. Mai 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen die Entwürfe für ein Bundesgesetz über die Mitwirkung der politischen Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes und für eine Verordnung der Bundesversammlung über die unentgeltliche Sendezeit vor Volksabstimmungen. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, den beiliegenden Erlassentwürfen zuzustimmen.

7. Mai 2009 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Gerhard Pfister

Übersicht

Verschiedene Kampagnen zu eidgenössischen Volksabstimmungen der jüngeren Vergangenheit sind stark durch Interessengruppen geprägt worden, die mit hohem Mitteleinsatz eine starke mediale Präsenz erreicht haben. Im Gegensatz dazu haben die Parteien als traditionelle Meinungsträger bei der Meinungs- und Willensbildung zu Sachfragen tendenziell an Einfluss verloren. Gleichzeitig stehen auch die für einen Urnengang verantwortlichen Initiativ- und Referendumskomitees bisweilen vor der Schwierigkeit, dass finanzpolitisch wenig relevante oder im Parlament kaum bestrittene Vorlagen in den Medien wenig Aufmerksamkeit finden. Die demokratiepolitischen Voraussetzungen für faire Abstimmungskampagnen haben sich somit in verschiedener Hinsicht verschlechtert.

Mit dem vorliegenden Entwurf für ein «Bundesgesetz über die Mitwirkung der Parteien an der Meinungs- und Willensbildung des Volkes» präsentiert die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK) gesetzliche Grundlagen, die in den eidgenössischen Abstimmungskämpfen für mehr Fairness sorgen sollen. Wer an der Entstehung einer Vorlage, über die abgestimmt wird, im Parlament politisch mass-gebend mitgewirkt hat, und auch wer durch eine Initiative oder ein Referendum einen eidgenössischen Urnengang bewirkt, soll seine Position in der Öffentlichkeit auch dann zur Geltung bringen können, wenn nur bescheidene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Deshalb sollen im Parteienregister eingetragene Parteien, die in der Bundesversammlung in einer Fraktion organisiert sind und mit ihnen die für die betreffenden Urnengänge verantwortlichen Initiativkomitees oder Trägerschaften von Referenden kostenlose Sendezeiten für Werbespots in bestimmten Radio- und Fernsehprogrammen der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft sowie in den Programmen der Veranstalter mit Konzession und Gebührenanteil erhalten.

Die Kommissionsvorlage beinhaltet Teilrevisionen von drei Gesetzen (Vorlage A) sowie den Entwurf einer Ausführungsverordnung der Bundesversammlung (Vorlage B):

- Im Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) werden die Ansprüche der Parteien und der Initiativ- und Abstimmungskomitees, die Verpflichtung zur Ausstrahlung sowie die Verantwortlichkeit der Bundeskanzlei für die Zuteilung der Sendezeit verankert. Hier finden sich zudem die Bestimmungen über Produktion und Finanzierung, über die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Spots sowie die Delegationsnorm für eine Ausführungsverordnung der Bundesversammlung.

- Im Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) werden die Modalitäten zu Aufsich und Beschwerde gegenüber vorgesehenen und bereits ausgestrahlten Abstimmungsspots sowie gegenüber den verpflichteten Veranstaltern geregelt.

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- Im Bundesgerichtsgesetz (BGG) wird die Beschwerdefähigkeit der Verfügungen der Bundeskanzlei über die Zuteilung der Sendezeit im Sinne einer Stimmrechtsbeschwerde verankert.

- In der Verordnung der Bundesversammlung schliesslich werden die maximale Sendezeit für die Spots definiert, die Einzelheiten zur Verteilung der Sendezeit unter und zwischen den Parteien und Komitees geregelt, die zur Ausstrahlung verpflichteten Programme bezeichnet sowie die Modalitäten der Ausstrahlung festgelegt. Die Werbespots von jeweils höchstens

30 Sekunden Dauer sollen im Zeitraum vom fünftletzten bis zum zweitletzten Samstag vor eidgenössischen Urnengängen in den verpflichteten Radio- und Fernsehprogrammen zur Hauptsendezeit ausgestrahlt werden und je Programm maximal 63 Minuten Sendezeit beanspruchen.

So sehr die Kommission ihren Vorschlag für neue gesetzliche Regelungen für notwendig erachtet, so sehr will sie diesem neuen Recht enge Grenzen setzen. Es ist ihr ein grosses Anliegen, dass der Einsatz des neuen Informations- und Werbemittels in einem moderaten Ausmass erfolgt. Eine Übersättigung der Radio- und Fernsehkonsumierenden mit politischen Werbebotschaften wäre kontraproduktiv.

Neben der Erarbeitung dieser Gesetzesvorlage hat die Kommission im Rahmen von Gesprächen mit der Bundeskanzlei und den Schweizerischen Bundesbahnen Zugeständnisse zur Einrichtung weiterer medialer Plattformen erwirken können, die geeignet sind, die Meinungs- und Willensbildung des Volkes zu verbessern. Die Ergebnisse diese...

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