Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Auszug


Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung (Fahrlehrerverordnung, FV)

Verordnung über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsausübung

(Fahrlehrerverordnung, FV)

vom 28. September 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3, 25 Absatz 2 Buchstabe c, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung werden folgende Begriffe verwendet:

a. Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Inhaber und Inhaberinnen einer Fahrlehrerbewilligung;

b. Fahrschule: Betrieb, dessen Hauptzweck die Erteilung von Fahrunterricht durch eine oder mehrere Personen ist;

c. selbstständig erwerbende Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen: Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen, die in keinerlei Anstellungs- oder Unterstellungsverhältnis stehen;

d. Arbeitszeit: Zeit, während der sich ein angestellter Fahrlehrer oder eine angestellte Fahrlehrerin zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit und die Arbeitspausen von weniger als einer Viertelstunde; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem andern Arbeitgeber sowie die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

e. Fahrunterricht: theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern und Fahrschülerinnen im Hinblick auf den Erwerb eines Führerausweises oder der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Arti-

SR 741.522

Fahrlehrerverordnung AS 2007

2 Mit Busse bestraft wird der Inhaber oder die Inhaberin einer Fahrschule mit angestellten Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, der oder die eine nach Absatz 1 strafbare Handlung eines angestellten Fahrlehrers oder einer angestellten Fah...

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