Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

Auszug


Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

Bundesgesetz Entwurf

über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

(Exportrisikoversicherungsgesetz, SERVG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 100 Absatz 1und 101 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. September 20042,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, die Leistungen und die Organisation der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV).

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Versicherungsnehmer: Exporteur oder ein von diesem ermächtigter Dritter, der die Versicherung abschliesst.

b. Besteller: Person, welche die Bestellung aufgibt und einen diesbezüglichen Vertrag abschliesst.

c. Garant: Person, welche die Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber

dem Besteller durch eine Garantie sichert.

d. Schuldner: Besteller, Garant oder andere Person, gegenüber der seitens des Versicherungsnehmers rechtmässige Forderungen bestehen.

e. Staatlicher Schu...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen