Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

Auszug


Vereinbarung vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 22. Oktober 1958 über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

Vereinbarung

vom 30. Juni 1995 zwischen dem Vorsteher des EVED und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich betreffend Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vom 22. Oktober 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Motorfahrzeugen

SR 0.741.619.163.8; A...

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