Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 27. Dezember 2005 › Einzig › Verordnung
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Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten (VHyS)
Verordnung des EVD über die Hygiene beim Schlachten
(VHyS) vom 23. November 2005 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absatz 5, 17 Absatz 5, 27 Absatz 4, 30 Absatz 2, 34 Absatz 1, 39 Absatz 3 und 41 der Verordnung vom 23. November 20051 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, verordnet: 1. Abschnitt: Schlachtanlagen Art. 1 Anforderungen an Schlachtanlagen Schlachtanlagen müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen. Art. 2 Unterlagen für die Plangenehmigung Gesuche für Plangenehmigungen sind bei der vom Kanton bestimmten Stelle mit den Angaben und Unterlagen nach Anhang 2 einzureichen. 2. Abschnitt: Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen Art. 3 Für die Hygienemassnahmen in den Schlachtanlagen gelten die Vorschriften nach Anhang 3. 3. Abschnitt: Vorgehen bei der Schlachttieruntersuchung Art. 4 Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4. SR 817.190.1 1 SR 817.190; AS 2005 5493 2005-1438 6591 Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005 3 Für den Umschlag von Tieren und Fleisch müssen getrennte Einrichtungen vorhanden sein: a. Rampen oder eine Hebebühne für die Anlieferung der Tiere; b. eine Andockstelle mit Bereitstellungsbereich für Transportfahrzeuge zur Auslieferung von Fleisch. Sie muss eine Beeinträchtigung durch Staub, Hitze und ähnliche Einflüsse verhindern und von der Rampe für die Anlieferung der Tiere abgetrennt sein. 2.2 Räumliche Grundausstattung 1 In einem Grossbetrieb sind gesonderte Räume erforderlich für: a. das Unterbringen der Tiere (Warteraum, Stall); b. das Schlachten, räumlich aufgeteilt in 1. das Betäuben und Entbluten, 2. das Ausnehmen und weitere Zurichten; c. das Bearbeiten der Schlachterzeugnisse; d. das Umhüllen und Verpacken der Schlachterzeugnisse, sofern dies vorgesehen ist; e. das Lagern des Fleisches (Kühl- und Tiefkühlraum); f. das Lagern von Umhüllungs- und Verpackungsmaterial sowie von Verarbeitungshilfsstoffen; g. das Lagern von Reinigungs- und Desinfektionsmaterial; h. das Lagern von Ersatzteilen, Werkzeugen und technischen Hilfsmitteln wie Schmiermittel; i. das Personal (Umkleideräume, Toiletten); j. die Entsorgung tierischer Nebenprodukte; k. die amtlichen Kontrollen und Massnahmen. 2 Für die Annahme und Lagerung von nicht gehäutetem oder nicht gerupftem Wild ist ein gesonderter, gekühlter Raum erforderlich. 3 Die Arbeitsvorgänge nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d können räumlich oder zeitlich getrennt sein. Hygiene beim Schlachten. V des EVD AS 2005 2.3 Einrichtungen für das Personal 1 Für das Personal müssen Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten vorhanden sein. 2 Die Räume müssen ausgestattet sein mit: a. Fussböden, die wasserundurchlässig sind, und Wänden, die glatt und abwaschbar sind; b. getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für private Kleider und Arbeitskleider oder mit einer zentralen Ausgabestelle; c. Handwaschgelegenheiten, die nach Anhang 1 Ziffer 1.6 ausgestattet sind; dabei dürfen Einrichtungen zum Händetrocknen angebracht werden, welche wiederverwendbare textile Handtücher nach Gebrauch automatisch einziehen. 3 Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu Arbeits- und Lagerräumen haben. 4 Zur Reinigung von Schürzen und Stiefeln muss ein besonderer Raum oder ein besonderer Bereich in der Schlachtanlage vorhanden sein. 3 Allgemeine Anforderungen an Betriebe mit geringer Kapazität 1 In einem Betrieb mit geringer Kapazität müssen folgende Räume und Einrichtungen vorhanden sein: a. ein Raum für das Schlachten; b. ein Kühlraum; c. je ein Raum oder, bei geringem Platzbedarf, Schränke in einem hiefür bestimmten Raum für das Lagern von: 1. Verpackungsmaterial sowie von Verarbeitungshilfsstoffen, 2. Reinigungs- und Desinfekt...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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