* Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen und die Änderung des Rechtshilfegesetzes

Auszug


* Botschaft betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen und die Änderung des Rechtshilfegesetzes

02.035

Botschaft

betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen

des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes

vom 1. Mai 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am 9. Juli 2001 unterzeichneten Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Mai 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Übereinkommen vom 21. März 1983 des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen (ETS Nr. 112, SR 0.343, nachfolgend «Überstellungsübereinkommen» genannt) ist seit dem 1. Juli 1985 in Kraft (anwendbar für die Schweiz seit dem 1. Mai 1988). Es hat die Überstellung von verurteilten ausländischen Personen in ihren jeweiligen Heimatstaat zwecks Verbüssung einer Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme zum Gegenstand. Das Überstellungsübereinkommen dient primär einem humanitären Zweck und will insbesondere die Wiedereingliede-rung verurteilter Personen in die Gesellschaft fördern.

Die langjährige Erfahrung mit dem Überstellungsübereinkommen zeigte, dass es in der Praxis Situationen gibt, die nicht unter seinen Geltungsbereich fallen, wo aber eine Regelung wünschenswert wäre. Um diese Lücken zu schliessen, wurde das vorliegende Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen (ETS Nr. 167, nachfolgend «Zusatzprotokoll» genannt) ausgearbeitet. Das Zusatzprotokoll gibt den Vertragsstaaten in Abweichung vom Überstellungsübereinkommen in folgenden zwei Fällen die Möglichkeit, sich auf die Vollstreckung der Sanktion einer verurteilten ausländischen Person in deren Heimatstaat zu einigen, ohne dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss:

- die verurteilte Person flieht in ihren Heimatstaat und entzieht sich so im

Urteilsstaat der Vollstreckung der Sanktion (Art. 2);

- die verurteilte Person müsste nach Verbüssung der Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen (z. B. auf Grund einer fremdenpolizeilichen Wegoder Ausweisung; Art. 3).

Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem...

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