Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Unterzeichnet am 25. Juni 2009 in Brüssel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits

und

die Europäische Gemeinschaft andererseits,

nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw. gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 1990, nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»;

angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrecht-lichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern;

in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt;

in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 1972 geschlossenen Freihandelsabkommens;

in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am

9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrolle an den Grenzen ratifiziert haben;

angesichts der Notwendigkeit, das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr an den Grenzen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Parteien zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;

Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen. Abk. mit der EG

in Anbetracht der Tatsache, dass die Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nunmehr im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 geregelt sind;

in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;

in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkomme...

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