Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 11, 15. März 2011 › Einzig
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN)
Originaltext
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN) Abgeschlossen in Genf am 26. Mai 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 8. Februar 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. März 2011 Die Vertragsparteien, in dem Wunsche, gemeinsam einheitliche Prinzipien und Regeln aufzustellen mit dem Ziel: a. die Sicherheit der internationalen Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen zu verstärken, b. durch Vermeidung von Verschmutzungen, die bei Unfällen und Zwischenfällen bei solchen Beförderungen entstehen könnten, wirksam zum Umweltschutz beizutragen und c. die Beförderungsabläufe zu erleichtern und den internationalen Handel zu fördern; in der Erwägung, dass der beste Weg zur Erreichung dieses Ziels der Abschluss eines Übereinkommens ist, das an die Stelle der geänderten «Europäischen Vorschriften für die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen» in der Anlage der Resolution Nr. 223 des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission für Europa tritt, haben Folgendes vereinbart: Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich (1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern mit Schiffen auf Binnenwasserstrassen. (2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstrassen, die zu den Binnenwasserstrassen gehören. (3) Dieses Übereinkommen findet weder auf die Beförderung von gefährlichen Güter...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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