Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung)

Auszug


Verordnung des EVD über Ethoprogramme (Ethoprogrammverordnung)

Verordnung des EVD über Ethoprogramme

(Ethoprogrammverordnung) Änderung vom 18. November 2009

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I

Die Ethoprogrammverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c und d

Für die Ethoprogramme gelten folgende Tierkategorien:

c. Tierkategorien der Ziegengattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;

d. Tierkategorien der Schafgattung: 1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt, 2. männliche Tiere, über ein Jahr alt, 3. Weidelämmer;

II

Die Anhänge 1, 2, 4 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

18. November 2009 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

Doris Leuthard

1 SR 910.132.4

2009-0874 6293

Ethoprogrammverordnung AS 2009

1.3 Der Kanton kann Masse, die nur unwesentlich von den Anforderungen nach Ziffer 1.2 abweichen, für befristete Zeit zulassen, wenn deren Einhaltung: a. mit unverhältnismässig hohen Investitionen verbunden wäre; oder b. wegen beschränkter Platzverhältnisse nicht möglich ist.

1.4 Der AKB eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut werden, wenn der Stall während maximal drei aufeinanderfolgenden Monaten am gleichen Ort steht und anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.

2 Zugang zum AKB

Die Tiere müssen jeden Tag tagsüber Zugang zu einem AKB haben.

3 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen nach Ziffer 2

3.1 Bei starkem Wind im AKB, bei schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefer Temperatur im AKB darf der Zugang zu diesem eingeschränkt werden.

3.2 Der Zugang zum AKB ist für Mastpoulets...

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