Ermittlung und Verteilung von Überschüssen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zu Handen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats

Auszug


Ermittlung und Verteilung von Überschüssen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zu Handen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats

Ermittlung und Verteilung von Überschüssen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zu Handen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats

vom 13. Mai 2004

Das Wichtigste in Kürze

Die Arbeitsgruppe «BVG-Mindestzinssatz» der Geschäftsprüfungskommissionen von National- und Ständerat hat die Parlamentarische Verwaltungskontrolle im Mai 2003 mit einer Expertise zur Frage der BVG-Überschüsse beauftragt. Die Parlamentarische Verwaltungskontrolle hat ein entsprechendes Mandat an Professor Heinz Schmid (verantwortlicher Projektleiter) und die Aon Chuard Consulting AG vergeben. Der vorliegende Bericht der parlamentarischen Verwaltungskontrolle führt in die Thematik der Expertise ein und fasst die wichtigsten Argumente und Erkenntnisse des Expertenberichts zusammen.

Die Expertise befasst sich mit der Ermittlung und der Verteilung von Überschüssen im Bereich der beruflichen Vorsorge. Ihr Schwerpunkt liegt bei den Versicherungsgesellschaften und ihren Sammeleinrichtungen.

Ermittlung der Überschüsse

Die Ermittlung der Überschüsse, welche die Versicherungsgesellschaften ihren Sammeleinrichtungen ausgeschüttet haben, beruht auf intransparenten, mit beträchtlichen Ermessenspielräumen verbundenen und nicht mehr nachvollziehbaren Grundlagen. Deshalb kommt die Expertise zum Schluss, dass eine Abschätzung der in der Vergangenheit im Rahmen der Verwaltung von Vorsorgevermögen von Sammeleinrichtungen der Versicherungsgesellschaften erzielten Überschüsse mit verhältnismässigem Aufwand nicht machbar ist. Die entsprechenden Abklärungen offenbarten aber erhebliche Mängel im Hinblick auf die bei Behörden und Vorsorgeinstitutionen vorhandenen Daten.

Weder die Datenbasis des Bundesamtes für Privatversicherung (BPV) noch die bisherige Rechnungslegungspraxis der Versicherer genügen, um einen allfälligen Missbrauch der Versicherten überhaupt zu erkennen. Selbst wenn aussagekräftige Zahlen zu erzielten Überschüssen vorliegen würden, müsste definiert werden, wann ein Missbrauch der Versicherten gegeben ist. Der Bundesrat hat aber entgegen einer entsprechenden Forderung in Artikel 42 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bis Ende 2003 keinerlei ergänzende Bestimmungen erlassen, welche den Tatbestand des Missbrauchs definieren oder allfällige Missstände in Zusammenhang mit der Beteiligung der Versicherten an den Anlageerträgen im Bereich der beruflichen Vorsorge ins Visier nehmen. Der Bundesrat hat somit seine Führungsrolle in dieser wichtigen Frage nicht wahrgenommen. Auch die vom Bundesrat kürzlich beschlossene Legal Quote zur Ausschüttung von Gewinnen garantiert keinen Missbrauchsschutz, solange die Errechnung dieser Gewinne nicht im Rahmen einer verbindli-chen Rechnungslegungsnorm geregelt wird.

Ein grundsätzliches Problem ergibt sich zudem aus dem gemäss geltendem Recht zweigeteilten Aufsichtsregime. Die Zweiteilung führt dazu, dass materiell unterschiedliche Anforderungen für die Anlage und Verwendung von Sparkapitalien von Sammeleinrichtungen der Versicherungsgesellschaften einerseits und (teil-)auto-nomen Vorsorgeinrichtungen andererseits gelten.

620

Verteilung der Überschüsse

Die Analyse weist anhand der Daten von vier Lebensversicherungsgesellschaften und deren Sammeleinrichtungen auf substantielle Ungleichheiten bei der Verteilung der Überschüsse hin. Auffälligstes Ergebnis ist dabei, dass Vorsorgewerke mit vielen Versicherten deutlich höhere Überschüsse erhalten als solche mit wenigen Versicherten.

Die Rechtmässigkeit der festgestellten Unterschiede müsste fast für jede festgestellte Ungleichheit im Einzelfall abgeklärt werden. Dies war im Rahmen der Expertise nicht möglich. Die Experten fanden keine Anhaltspunkte, dass Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots systematisch, gleichsam «routinemässig» vorkamen. Sie weisen aber darauf hin, dass bei der Zuteilung der Überschüsse unter dem Gesichtpunkt der Gleichbehandlung problematische Kriterien wie Marketingüberlegungen, Gegengeschäfte etc. eine Rolle gespielt haben können. Zudem muss die geläufige Praxis der einseitigen Reduktion der Arbeitgeberbeiträge für Risikoversicherungen aus Überschussbeteiligungen gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid als rechtswidrig eingestuft werden.

Die Aufsichtszuständigkeiten über die Verteilung der Überschüsse an die Versicherten überschneiden sich im Falle der Sammelstiftungen der Versicherungsgesellschaften. Gemäss VAG genehmigt das Bundesamt für Privatversicherung (BPV) im Rahmen der Tarifkontrolle die Überschusspläne der Versicherungsgesellschaften und kontrolliert deren Einhaltung. Die Überschusspläne regeln die Verteilung der Überschüsse zumindest bis auf Stufe Vorsorgewerk. Somit beaufsichtigt das BPV auch Vorgänge innerhalb der Sammeleinrichtung. Gemäss BVG ist aber das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) für die Aufsicht über national tätige Vorsorgeeinrichtungen, also auch über die Sammeleinricht...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen