Ermächtigungsverordnung

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


141.41 Ermächtigungsverordnung vom 4. Januar 2011 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 27 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 2 als Verordnung: Handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Ermächtigungsverordnung

141.41

Ermächtigungsverordnung

vom 4. Januar 2011[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. [2]

als Verordnung:

Handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle, soweit sie nach dem Anhang zu diesem Erlass dazu ermächtigt sind.

2 Vorbehalten bleibt die besondere Ermächtigung in weiteren Erlassen.

b) Verwaltungsrechtspflege

1. Leiterin oder Leiter des Rechtsdienstes

[3] ab, wenn Kosten zu erheben oder zu verlegen sind; c) erlässt für das Departement aufsichtsrechtliche Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009[4], soweit nach dem Anhang zu diesem Erlass nicht andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu ermächtigt sind; d) ermächtigt zur Aussage und Aktenedition nach Art. 166 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008[5] sowie Art. 170 Abs. 2 und 3 und Art. 194 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007[6].

2. Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter

[7], insbesondere:a) Ermittlung des Sachverhalts und Erhebung der Beweise nach Art. 12 VRP; b) Fristansetzung nach Art. 17 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VRP; c) Einladung zur Vernehmlassung nach Art. 15 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 VRP; d) Erhebung eines Kostenvorschusses nach Art. 96 Abs. 1 VRP; e) Sistierung des Verfahrens und Aufhebung der Sistierung; f) Abschreibung nach Art. 57 und Art. 96 Abs. 2 VRP, soweit nicht die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes zuständig ist.

c) Bescheinigung über Rechtsmittel

Art. 4. 1 Das Generalsekretariat bescheinigt, ob beim Departement Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.

2 Die Staatskanzlei bescheinigt, ob bei der Regierung Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.

Verfügungen im öffentlichen Beschaffungswesen

[8] über:a) Verzeichnisse über geeignete Anbieter; b) Ausschreibung, Auswahl und Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern; c) den Abbruch des Verfahrens.

Vermittlungsvorstand

[9].

Aufhebung bisherigen Rechts

[10] wird aufgehoben.

Vollzugsbeginn

Art. 8. 1 Dieser Erlass wird ab 1. Februar 2011 angewendet.

Anhang

Ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art. 27 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994[11]

Staatskanzlei (SK)

Nr. Zuständige Dienststelle Angelegenheit Ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Umschreibung Grundlage SK.A.01 Staatskanzlei Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften und ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen