Ermächtigungsverordnung

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


141.41 Ermächtigungsverordnung vom 22. Juni 2004 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 27 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 2 als Verordnung: Handeln im Namen eines Departementes oder für eine Dienststelle...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Ermächtigungsverordnung

141.41

Ermächtigungsverordnung

vom 22. Juni 2004[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

Handeln im Namen eines Departementes oder für eine Dienststelle

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Beamte und Angestellte handeln im Namen des Departementes bzw. der Staatskanzlei oder für die Dienststelle, soweit sie nach den Anhängen zu diesem Erlass dazu ermächtigt sind.

2 Vorbehalten bleibt die besondere Ermächtigung in weiteren Erlassen.

b) Verwaltungsrechtspflege

1. Leiterin oder Leiter des Rechtsdienstes

[3] 1 Die Leiterin oder der Leiter des Rechtsdienstes:a) handelt für das Departement: 1. wenn dieses die Regierung in Verwaltungsverfahren und in Verfahren der Verwaltungsrechtspflege vertritt; 2. wenn Verfügungen oder Entscheide des Departementes angefochten werden; b) schreibt Verfahren nach Art. [4] ab, wenn Kosten zu erheben oder zu verlegen sind;...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen