Ergänzende Verordnung über das Dienstverhältnis der ...

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143.4 Ergänzende Verordnung über das Dienstverhältnis der Mittelschul-Lehrkräfte vom 15. Juni 2004 1 Die Regierung erlässt in Ausführung von Art. 57 und 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 2 als Verordnung: I. Anstellung, Besoldung und...

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Auszug


Ergänzende Verordnung über das Dienstverhältnis der ...

143.4

Ergänzende Verordnung über das Dienstverhältnis der Mittelschul-Lehrkräfte

vom 15. Juni 2004[1]

Die Regierung

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Anstellung, Besoldung und Beförderung

Anstellung

a) Wahl als Hauptlehrkraft

[3] erfüllt. Der Erziehungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen; b) wer wenigstens zwei Jahre auf der Sekundarstufe II, wovon in der Regel ein Jahr an einer staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen, unterrichtet hat; c) wem eine Anzahl Jahreswochenlektionen nach Art. 13 dieses Erlasses zugesichert werden kann. Der Erziehungsrat kann den Unterricht an einer anderen kantonalen Schule der Sekundarstufe II oder der Terti...

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