Untersuchung zu den Entscheiden des Bundesrats vom 23. November 2005 betreffend das Unternehmen Swisscom AG. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats
Bundesblatt Nr. 24, 20. Juni 2006 › Seccion Unica
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Untersuchung zu den Entscheiden des Bundesrats vom 23. November 2005 betreffend das Unternehmen Swisscom AG. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats
Untersuchung zu den Entscheiden des Bundesrats vom 23. November 2005 betreffend das Unternehmen Swisscom AG Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. März 2006 Zusammenfassung An seiner Klausursitzung vom 23. November 2005 entschied der Bundesrat, unverzüglich eine Revision des Telekommunikationsunternehmungsgesetzes einzuleiten, um die rechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige Abgabe der Beteiligung des Bundes an der Swisscom zu schaffen. Gleichzeitig wies er die Swisscom an, auf Investitionen bei ausländischen Telekommunikationsunternehmungen zu verzichten sowie die freien Eigenmittel für einen Aktienrückkauf bzw. die Ausschüttung von Dividenden einzusetzen, um ein Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital von 60 zu 40 anzustreben. Die Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Entscheiden erweckten in der Öffentlichkeit den Eindruck eines chaotischen Vorgehens, welches hauptsächlich auf Kommunikationsprobleme zurückgeführt wurde. Die vorliegende Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats zeigt aber, dass es um weit fundamentalere Probleme als um reine Kommunikationsfragen geht. Der Bundesrat traf einen Sofortentscheid in Sachen Auslandengagements der Swiss-com. Für dieses hektische Vorgehen sieht die Geschäftsprüfungskommission keine nachvollziehbaren Gründe. Der Entscheid selbst war in Tat und Wahrheit höchst unklar, so dass ihn der Bundesrat in seiner Radikalität am 2. und 21. Dezember 2005 selbst relativieren musste. Ebenso unklar und nicht umsetzbar war die Anwei-sung, durch eine Ausschüttung der freien Mittel ein Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital von 60 zu 40 anzustreben. Die Klausursitzung des Bundesrats war lediglich hinsichtlich der Frage der Abgabe der Mehrheitsbeteiligung vorbereitet. Die Entscheide zu Auslandinvestitionen und zur Ausschüttung der freien Mittel traf der Bundesrat ohne eigentliche Vorbereitung und ohne hinreichende Entscheidgrundlagen. Die entsprechenden Anträge sowie die Androhung einer Verantwortlichkeitsklage stammten aus einem äusserst kurz gehaltenen Mitbericht des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission zeigt, dass der Bundesrat mit seinem Entscheid zu Auslandengagements der Swisscom die von ihm selbst vorgegebenen Rahmenbedingungen und Verfahren missachtet hat: Zum einen setzte er sich über die damals für Swisscom geltenden strategischen Ziele 2002-2005 hinweg. Sowohl der absolute Entscheid mit der Anweisung auf einen generellen Verzicht auf Investitionen bei einer ausländischen Telekommunikationsunternehmung als auch die später konkretisierte Form des Verzichts auf Beteiligungen an Unternehmen mit Grundversorgungsauftrag widersprachen den vom Bundesrat gesetzten Zielen und Erwartungen an Swisscom. Zudem war die radikale strategische Kehrtwende mit dem Telekommunikationsunternehmungsgesetz nicht vereinbar. Zum anderen überging der Bundesrat bezüglich seiner Instruktion, auf eine Beteiligung an Eircom zu verzichten, den sich in Gang befindlichen Controlling-Prozess zur Konformitätsbeurteilung dieser Auslandbeteiligung mit den strategischen Zielen. Der Bundesrat nahm somit ohne vertiefte Prüfung und ohne entsprechende Grundlagen eine Risikoeinschätzung zu Eircom vor. 5174 Im Vergleich zum bislang praktizierten Steuerungsprozess zwischen Eigner und Swisscom muss sich der Bundesrat den Vorwurf des völlig abrupten Vorgehens und des Eingriffs in den Kompetenzbereich des Verwaltungsrats der Swisscom gefallen lassen. Er handelte entgegen der von ihm öffentlich wiederholt dargelegten Kompetenzabgrenzung, welche die klare Trennung von politischen und unternehmerischen Entscheiden hervorhob und betonte, dass Akquisitionen in der ausschliesslichen Zuständigkeit des Verwaltungsrats der Swisscom liegen. Vor diesem Hintergrund fällte der Bundesrat am 23. November 2005 einen ihm nicht zustehenden unternehmerischen Entscheid. Widersprüchlich ist auch, dass der Bundesrat die Auslandstrategie der Swisscom vor seinem Entscheid im November 2005 stets unterstützt hatte. Eine auf informeller Ebene im Bundesrat offenbar seit Sommer 2004, d.h. seit dem Übernahmeversuch von Telekom Austria, diskutierte Skepsis gegenüber Beteiligungen der Swisscom an ehemaligen ausländischen Monopolbetrieben ist in keine offiziellen Unterlagen oder Verlautbarungen des Bundesrats eingeflossen, auch nicht beim Übernahmeversuch von Cesky Telecom im Frühjahr 2005. Die Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beurteilten dieses Projekt aufgrund des ordentlichen Controlling-Prozesses als mit den strategischen Zielen vereinbar. Die Art und Weise der strategischen Kehrtwende verunsicherte das Unternehmen, den Börsenmarkt und die Minderheitsaktionäre der Swisscom erheblich. Indem der Bundesrat seine Anweisung mit der Androhung einer ...
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