Enteignungsgesetz

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735.1 Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als...

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Auszug


Enteignungsgesetz

735.1

Enteignungsgesetz

vom 31. Mai 1984[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.

Schätzungskommission für Enteignungen

a) Bestand

Art. 2. 1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.

2 Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.

3 Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.

b) Entscheid

Art. 3. 1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.

2 Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.

c) Beschwerde

[4] 1 Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Rechtsmittel

[5] zu wie dem Enteigneten.

II.

Enteignung

1.

Enteignungsrecht

Enteignungsgründe

[6] 1 Die Enteignung ist zulässig für:[7] unterstehen; [8].

Verhältnismässigkeit

Art. 6. 1 Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann.

2 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.

Berechtigung

Ar...

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