Enteignungsgesetz
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735.1 Enteignungsgesetz vom 31. Mai 1984 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als...
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Auszug
Enteignungsgesetz
735.1
Enteignungsgesetzvom 31. Mai 1984[1]Der Grosse Rat des Kantons St.Gallenhat von der Botschaft des Regierungsrates vom 24. August 1982[2] Kenntnis genommen underlässtin Ausführung von Art. 31 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3]als Gesetz:I. Allgemeine BestimmungenGeltungsbereichArt. 1. 1 Dieses Gesetz regelt die Enteignung und die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen.Schätzungskommission für Enteignungena) BestandArt. 2. 1 Der Regierungsrat wählt eine Schätzungskommission für Enteignungen.2 Sie besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und sieben weiteren Mitgliedern.3 Sie verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern.b) EntscheidArt. 3. 1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel aufgrund einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins.2 Der Entscheid ist einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt.c) Beschwerde[4] 1 Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission und des Präsidenten der Schätzungskommission können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.Rechtsmittel[5] zu wie dem Enteigneten.II. Enteignung1. EnteignungsrechtEnteignungsgründe[6] 1 Die Enteignung ist zulässig für:[7] unterstehen; [8]. VerhältnismässigkeitArt. 6. 1 Die Enteignung ist zulässig, soweit der Zweck auf andere Weise nicht befriedigend oder nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand verwirklicht werden kann.2 Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht.BerechtigungAr...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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