Energieverordnung

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741.11 Energieverordnung vom 27. März 2001 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000 2 als Verordnung: I. Bauten und Anlagen Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten Art. 1. 1 Die Anforderungen...

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Auszug


Energieverordnung

741.11

Energieverordnung

vom 27. März 2001[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung des Energiegesetzes vom 26. Mai 2000[2]

als Verordnung:

I.

Bauten und Anlagen

Anwendungsbereich der Anforderungen an Bauten

Art. 1. 1 Die Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energieverwendung gelten für Neubauten und Umbauten, die beheizt, gekühlt oder befeuchtet werden.

Allgemeine Anforderungen an den Wärmeschutz von Bauten

[3] 1 Neubauten und Umbauten entsprechen der Norm SIA 380/1, Thermische Energie im Hochbau, Ausgabe 2007, soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält.

2 Es gelten die Grenzwerte.

Klimadaten

Art. 3. 1 Für die Berechnung des Heizwärmebedarfs gelten die Klimadat...

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