Energiegesetz (EnG)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 2, 19. Januar 1999Einzig › Energiegesetz

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Auszug


Energiegesetz (EnG)

Energiegesetz

(EnG)

vom 26. Juni 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24septies und 24octies der Bundesverfassung,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. August 19961,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breitgefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2 Es bezweckt: a. die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;

b. die sparsame und rationelle Energienutzung; c. die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.

Art. 2 Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und anderen

Organisationen

1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Bundesrat kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen Massnahme...

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