Eisenbahngesetz
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 49, 15. Dezember 1998 › Einzig
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Eisenbahngesetz
Eisenbahngesetz
Änderung vom 20. März 1998Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961,beschliesst:IDas Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert:Einführen einer Abkürzung des Titels (EBG)Gliederungstitel vor Art. 5Zweiter Abschnitt: Konzession und NetzzugangArt. 51 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Konzession.2 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.4 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem bere...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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