Auszug


Eisenbahngesetz

Eisenbahngesetz

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. November 19961,

beschliesst:

I

Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19572 wird wie folgt geändert:

Einführen einer Abkürzung des Titels (EBG)

Gliederungstitel vor Art. 5

Zweiter Abschnitt: Konzession und Netzzugang

Art. 5

1 Wer eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Konzession.

2 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist berechtigt und verpflichtet, die Eisenbahninfrastruktur nach den Vorschriften der Eisenbahngesetzgebung und der Konzession zu bauen und zu betreiben.

3 Der Betrieb der Eisenbahninfrastruktur umfasst die Einrichtung und den Unterhalt der Anlagen sowie die Führung der Stromversorgungs-, Betriebsleit- und Sicherheitssysteme.

4 Die konzessionierte Eisenbahnunternehmung ist zudem bere...

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