Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Auszug


Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen

(Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 16. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19504,

Art. 1 Abs. 1 und 3

1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von:

a. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen;

b. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.

3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen.

Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik

1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können.

2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eis...

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