Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 20. Dezember 2011 › Einzig
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Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV)
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
(Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom 16. November 2011 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 23. November 19831 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 17 Absatz 2 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19572 (EBG), Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19023 (EleG) und Artikel 9 des Trolleybus-Gesetzes vom 29. März 19504, Art. 1 Abs. 1 und 3 1 Diese Verordnung regelt die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung sowie den Rückbau von: a. Bauten, Anlagen und Fahrzeugen der Eisenbahnen; b. elektrischen Teilen von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen. 3 Sie gilt für alle dem EBG unterstehenden Eisenbahnen sowie für die elektrischen Teile von Trolleybusanlagen und -fahrzeugen. Art. 2 Grundsätze, anerkannte Regeln der Technik, Stand der Technik 1 Die Bauten, Anlagen, Fahrzeuge und ihre Teile müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können. 2 Die Ausführungsbestimmungen bezeichnen die technischen Normen, die geeignet sind, Vorschriften der Eis...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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