Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 9, 9. März 1999Einzig › Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

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Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV)

Eisenbahn-Netzzugangsverordnung

(NZV)

vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 9a,9b und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt den Zugang zu den Eisenbahnstrecken: a. der Schweizerischen Bundesbahnen; b. der Eisenbahnunternehmungen, die nach Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 konzessioniert sind;

c. der Eisenbahnunternehmungen, die eine Eisenbahninfrastruktur aufgrund eines Staatsvertrages betreiben.

2Der Netzzugang muss nicht gewährt werden auf: a. reinen Zahnradbahnen; b. Standseilbahnen; c. auf Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit, insbesondere Spurweite, eine Benützung durch andere Unternehmungen ausschliesst;

d. Gleisen, die dem Verkehrsbereich einer Bahnunternehmung zuzurechnen sind.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten: a. Infrastrukturbetreiberin: eine Unternehmung nach Artikel 1 Absatz 1, welche den Netzzugang gewähren muss;

b. Netzbenutzerin: eine Unternehmung, welche den Netzzugang beansprucht; c. Netzzugang: die Benützung der Infrastruktur einer anderen Eisenbahnunternehmung (Art. 9 EBG);

d. Trasse: der zur Verfügung stehende, örtlich und zeitlich definierte Fahrweg; e. Trassenpreis: das Entgelt für die Ben...

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