Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung.

Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung 1

(Vom 28. Juni 1979)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 68 des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2 § 8 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 5. Februar 1976 3 sowie § 10 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 27. April 1977,4 beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1

1. Grundsatz und Ausnahme 1 Diese Verordnung regelt die gemeinschaftlichen Zusammenschlüsse zur Verbesserung und Erschliessung des Bodens und zum Unterhalt solcher Werke, sofern der Kanton daran Beiträge leistet.

2 Ausnahmsweise können gemeinschaftliche Massnahmen vertraglich durchgeführt werden, sofern daran nur wenige Grundeigentümer beteiligt sind und der Regierungsrat diesem Vorgehen zustimmt. Der Vertrag muss alle den Bau und Unterhalt betreffenden Einzelheiten regeln.

3 Diese Verordnung gilt ausserdem für Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung, sofern der Kanton daran Beiträge leistet.

§ 2 5

2. Zuständigkeiten 1 Unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen ist das Meliorationsamt für landwirtschaftliche und das Kantonsforstamt für forstwirtschaftliche Massnahmen zuständig.

2 Bei Massnahmen, welche den Aufgabenbereich beider Ämter betreffen, entscheidet das Departement über die Zuständigkeit.

II. Gemeinschaftliche Massnahmen

1. Allgemeine Bestimmungen über Flurgenossenschaften

§ 3

I. Vorprüfung ...

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