Gesetz vom 26. Juni 2006 zur Einführung der eingetragenen Partnerschaft in die kantonale GesetzgebungInkrafttreten: 01.01.2007

Auszug


Gesetz vom 26. Juni 2006 zur Einführung der eingetragenen Partnerschaft in die kantonale GesetzgebungInkrafttreten: 01.01.2007

ASF 2006_058 Gesetz

vom 26. Juni 2006

Inkrafttreten : ..............................

zur Einführung der eingetragenen Partnerschaft in die kantonale Gesetzgebung

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare und dessen Ausführungsbestimmungen; gestützt auf Artikel 14 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 25. April 2006; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

Art. 1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare und passt die kantonale Gesetzgebung an dieses an. Art. 2 Das Verfahren zur Eintragung der Partnerschaft wird durch die Gesetzgebung über das Zivilstandswesen geregelt. Art. 3 Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg betreffend die Ehegatten (Art. 34-60), mit Ausnahme der Regeln über die Bedenkzeit und derjenigen über die Kinder, sind sinngemäss für die eingetragenen Partnerinnen und Partner anwendbar.

Art. 4 Die folgenden Gesetze werden gemäss den Bestimmungen im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist, geändert: 1. das Gesetz vom 23. Mai 1986 über ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen