Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Auszug


Bundesgesetz zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

Anhang 4

Bundesgesetz Entwurf

zum Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz über die Freizügigkeit

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 19991,

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Art. 1

Dieses Gesetz gilt für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige sowie für entsandte Arbeitnehmer nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit keine abweichende Bestimmung enthält oder dieses Gesetz eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Art. 1a (neu)

Bisheriger Art. 1

2. Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland4

Art. 5 Abs. 1 Bst. a, abis (neu) und d

1 Als Personen im Ausland gelten:

a. Angehörige der Staaten der Europäischen Union, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben;

1 BBl 1999 6128

2 SR 142.20

3 SR ...; AS ...; (BBl 1999 7027)

4 SR 211.412.41

Freizügigkeit. BG

abis. Angehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen;

d. natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, abis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Art. 7 Bst. k (neu)

Keiner Bewilligung bedürfen:

k. Angehörige der Staaten der Europäis...

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