Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (mit Anhängen)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 12, 28. März 2006 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt (mit Anhängen)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt Abgeschlossen am 24. September 2004 Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Oktober 20052 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2006 Präambel Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden Schweiz genannt, und das Europäische Polizeiamt, im Folgenden Europol genannt, im Bewusstsein der dringlichen Probleme, die sich aus der internationalen organisierten Kriminalität, insbesondere dem Terrorismus, dem Menschenhandel und dem Menschenschmuggel, dem illegalen Drogenhandel und sonstigen schwerwiegenden Formen der internationalen Kriminalität ergeben; in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 27. März 2000 ermächtigt hat, Verhandlungen über den Abschluss eines Kooperationsabkommens mit der Schweiz aufzunehmen, und am 28. Mai 2001 festgestellt hat, dass es für die Aufnahme der Übermittlung personenbezogener Daten von Europol an die Schweiz in das Abkommen keine Hindernisse gibt; in Anbetracht dessen, dass der Rat der Europäischen Union Europol am 19. Juli 2004 ermächtigt hat, die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweiz und Europol selbst anzunehmen, sind wie folgt übereingekommen: SR 0.360.268.2 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1019).Abk. mit dem Europäischen Polizeiamt AS 2006 3. Informationen, die zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erfordern, werden in einen Europol-Geheimhaltungsgrad eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Informationen werden in einen solchen Geheimhaltungsgrad nur für den jeweils erforderlichen Zeitraum und nur dann eingestuft, wenn dies unbedingt notwendig ist. 4. Die Europol-Geheimhaltungsgrade werden mit «Europol-Grad 120133» angegeben und entsprechen jeweils einem innerhalb der Europol-Organisation angewendeten spezifischen Bündel von Sicherheitsmassnahmen. Diese Sicherheitsbündel müssen verschiedene Schutzgrade bieten, und zwar je nach dem Inhalt der Informationen und unter Berücksichtigung de...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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