Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 9. Oktober 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Oktober 20072 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Sozialen Schutzes zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1. In diesem Abkommen bedeuten die folgenden Ausdrücke:

(a) «Vertragsstaaten» die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung Australiens;

(b) «Gebiet» (i) in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz, (ii) in Bezug auf Australien, Australien im Sinne der australischen Rechtsvorschriften;

(c) «Staatsangehöriger» (i) in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,

(ii) in Bezug auf Australien eine Person mit australischer Staatsangehörigkeit;

(d) «Rechtsvorschriften» (i) in Bezug auf die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Gesetze;

SR 0.831.109.158.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2007 7183).

Soziale Sicherheit. Abk. mit Australien AS 2007

5. Absatz 4 gilt sinngemäss für Kinder, die ausserhalb des Gebietes der Vertragsstaaten invalid geboren sind; in diesem Fall übernimmt die schweizerische Invalidenversicherung die im Drittstaat entstandenen Kosten nur, wenn die Massnahmen wegen des Zustandes des Kindes sofort durchgeführt werden müssen.

Art. 13 Weiterversicherung in der Invalidenversicherung

Australische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten und deren Invalidität in der Schweiz festgestellt wurde, bleiben für ein Jahr ab der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität nach den schweizerischen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung versichert. Diese Personen müssen Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bezahlen, als hätten sie ihren Wohnsitz in der Schweiz.

Art. 14 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung:

Einmalige Abfindungen

1. Haben australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nic...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen