Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Die Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte

Auszug


Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates. Die Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte

Die Nebenbeschäftigungen von Beamten und die beruflichen Aktivitäten ehemaliger Beamter unter dem besonderen Blickwinkel der Interessenkonflikte

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

vom 12. März 1999

«Der Wunsch nach einer moralischen Politik hat zweifellos einen Anflug von Totalitarismus. Politik ist eine Eventualität, Moral ist absolut»

Edwy Plenel, Un temps de chien, Paris, Le Grand livre du mois, 1994, Seite 135.

Zusammenfassung

- Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates beschäftigt sich schon seit einigen Jahren mit der Frage der Korruption in der Bundesverwaltung und den Massnahmen zu ihrer Bekämpfung.

Im direkten Zusammenhang mit diesen Arbeiten richtete die Kommission ihr Augenmerk auf die Nebenbeschäftigungen von Beamten und auf die berufli-chen Tätigkeiten ehemaliger Beamten. Dabei ging sie insbesondere der Frage nach, ob solche Tätigkeiten zu Interessenkonflikten führen können. Wie gewisse Aufsehen erregende Fälle in Deutschland und Frankreich gezeigt haben, ist diese Gefahr durchaus vorhanden und ernst zu nehmen.

Ist es beispielsweise tragbar, dass ein Anwalt, der in einem Beschwerdedienst des Bundes arbeitet, sich in seiner Freizeit in einer Anwaltspraxis mit öffentlich-rechtlichen Fällen des Bundes befasst? Oder ist es zulässig, dass ein Steuerinspektor als privater Steuerberater tätig ist, sei es in seiner Freizeit oder nachdem er definitiv aus dem Bundesdienst ausgetreten ist? Ist es vertretbar, dass eine Person, die beim Bund Aufsichtsaufgaben im Bankenund Versicherungsbereich wahrnimmt, sich im Nebenerwerb der Vermögensverwaltung widmet? Ist es statthaft, dass ein ehemaliger Beamter durch seine Verwaltungskenntnisse oder persönlichen Verbindungen zu den Amtsstellen seinem Arbeitgeber oder seinen Kunden Privilegien verschafft?

Diese - übrigens fiktiven - Beispiele stellen Interessenkonflikte dar. Nun beeinträchtigt aber jeder - scheinbare oder wirkliche - Interessenkonflikt die Unabhängigkeit und das Ansehen der Verwaltung.

In all diesen Fällen stellt sich neben den Interessenkonflikten auch das Problem des unlauteren Wettbewerbs gegenüber der Privatwirtschaft.

- Was die Nebenbeschäftigungen betrifft, sieht das geltende Recht ein grundsätzliches Verbot vor: Ein vollzeitig beschäftigter Beamter des Bundes darf in der Regel keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Dieser Grundsatz kennt allerdings eine Reihe von Ausnahmen.

Die Departemente wenden die einschlägigen Bestimmungen im Allgemeinen korrekt an. Sie zeigen sich in der Regel bei der Bewilligungserteilung sehr zurückhaltend, was im Übrigen auch dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, wonach Ermächtigungen für Nebenerwerbstätigkeiten nur ausnahmsweise zu erteilen sind. Der Kommission sind bei ihren Abklärungen keine regelwidrigen Tätigkeiten bekannt geworden. Die Hypothese, dass bestimmte Nebenbeschäftigungen wirkliche oder scheinbare Interessenkonflikte zwischen öffentlicher Verwaltung und Privatwirtschaft auslösen, hat sich nur in einigen seltenen Fällen bewahrheitet. Davon betroffen sind vor allem Beratungstätigkeiten (Rechts- oder Steuerberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandaufgaben usw.) oder Vertretungen (Verwaltungsrat, Anwaltstätigkeit usw.).

Die Inspektion hat indessen aufgezeigt, dass die Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen von den Departementen nicht einheitlich angewandt und unterschiedlich ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere für den Be-reich der Lehrtätigkeiten, wo Beamten oft mehrere Gehälter kumulieren. In rechtlicher Hinsicht ist diese unterschiedliche Anwendung zwar unbefriedigend, doch in der Praxis ist diese Situation weder alarmierend noch besorgniserregend.

Nach Auffassung der Kommission liesse sich das heutige System verbessern, zumal es vor allem hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigung den aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht mehr genügt. Die geltenden Regeln werfen zudem auch Probleme hinsichtlich der Handels- und Gewerbefreiheit auf. Heutzutage erscheint es immer weniger sinnvoll, dass der staatliche Arbeitgeber sich in das Erwerbsleben der Beamten einmischt.

Die Kommission empfiehlt u. a., den Grundsatz des Nebenerwerbsverbots mit Ermächtigungsvorbehalt durch ein anzeigepflichtiges allgemeines Ermächtigungssystem zu ersetzen. Um Interessenkonflikten vorzubeugen, empfiehlt sie, den Anwendungsbereich der Ausstandsvorschriften zu erweitern.

- Was die beruflichen Tätigkeiten ehemaliger Bundesbeamten anbelangt, hat die Kommission festgestellt, dass es diesbezüglich ausser den Bestimmungen über das Amtsgeheimnis keine Rechtsvorschriften gibt. Das Amtsgeheimnis bleibt allerdings auch nach der Auflösung des Dienstverhältnisses bestehen und gilt somit auch für ehemalige Beamten.

In der Praxis bemüht sich der Bund nicht, gezielt zu erfahren, welche Tätigkeiten seine ehemaligen Beamten in der Privatwirtschaft ausüben. Daher lässt sich unmöglich ermitteln, wie häufig Bundesbedienstete in privatwirtschaftliche Firmen übertreten, mit denen sie zuvor als Beamte offizie...

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