Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005

Auszug


Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005

Effizientere Bekämpfung

von Terrorismus und organisiertem Verbrechen

Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005

vom 9. Juni 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren

In Beantwortung des Postulats der Sicherheitspolitischen Kommission SR vom

21. Februar 2005 mit dem Titel «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» unterbreiten wir Ihnen den vorliegenden Bericht zur Information.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

9. Juni 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Der vorliegende Bericht geht auf das von der sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates am 21. Februar 2005 eingereichte Postulat 05.3006 «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» zurück. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, gesetzgeberische Massnahmen für eine effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen zu prüfen. Der vorliegende Bericht behandelt die vom Postulat thematisierten neun Fragenbereiche und geht daneben auch auf die strafrechtlichen Grundlagen der Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen sowie auf die bundesrechtlichen Normen ein, welche das Zusammenwirken von Strafverfolgungsbehörden und Inlandnachrichtendienst regeln.

Zunächst legt der Bericht dar, wie kriminelle Organisationen mafiösen oder terroristischen Zuschnitts durch das Straf- und Strafprozessrecht erfasst werden. In diesem Zusammenhang geht er auf das auch in der Schweiz wahrgenommene, neue Phänomen kleinerer Gruppen oder Zellen ein, die sich mit ideologisch-politisch motivierten Gewaltakten in der ganzen Welt solidarisieren und im Kreis von gleich Gesinnten die Bereitschaft erklären, selbst schwerste Gewaltverbrechen zu begehen. Da sie erst nach längerer Zeit zu hinreichend konkreten Vorbereitungshandlungen im Sinne von Artikel 260bis StGB ansetzen und sich bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht im gleichen Ausmass organisieren und abschotten wie mafiöse Syndikate nach Artikel 260ter StGB, können sie in der Schweiz nur schwerlich strafrechtlich erfasst werden. Der Bundesrat erachtet es jedoch als verfrüht, bereits heute konkrete gesetzgeberische Massnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung dieses Phänomens einzuleiten, zumal sich in diesem Bereich noch keine Rechtsprechung entwickelt hat und die Eidgenössischen Räte erst im Jahre 2002 von der Einführung eines allgemeinen Terrorismustatbestands abgesehen hatten. Zudem hält es der Bundesrat für angezeigt, die Ergebnisse der parlamentarischen Beratung zur hängigen Teilrevision des BWIS abzuwarten.

Weiter legt der Bericht die präventiven und repressiven Bundeskompetenzen zur Bekämpfung derartiger Gewalttaten dar. Bei deren Wahrnehmung müssen die Strafverfolgungsbehörden des Bundes eng mit dem Inlandnachrichtendienst zusammenwirken. Rechtlich ist diese Kooperation in einem umfassenden Normengefüge verankert, das sich in rechtlicher Hinsicht als hinreichend erweist, im polizeilichen Vollzugsalltag jedoch gewisse Anwendungsschwierigkeiten bieten kann. Diese sollen durch die konstante Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung unter gleichzeitiger Vertiefung der Bereitschaft, die bestehenden Informationskanäle optimal zu nutzen, den Informationsaustausch zu fördern sowie Operationen gemeinsam zum Erfolg zu führen, kompensiert werden.

Über eine optimale Zusammenarbeit der beteiligten Behörden im Inland hinaus erfordert eine effiziente Bekämpfung von Gewalttaten mit terroristischem oder mafiösem Hintergrund eine enge Zusammenarbeit mit dem Ausland, weisen doch die in der Schweiz festgestellten Tathandlungen regelmässig Auslandsbezüge auf. Die internationale Zusammenarbeit beruht auf der nachrichtendienstlichen und strafver-

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folgungsbehördlichen Amts- und Rechtshilfe. Diese stützt sich teils auf Landesrecht, teils auf bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen. Der Bundesrat sieht bezüglich dieser Rechtsgrundlagen momentan keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Die Erfahrungen im In- und Ausland zeigen, dass eine erfolgreiche Bekämpfung von terroristischer Gewaltkriminalität und OK mangels Sachbeweisen häufig nur mit Hilfe von Zeugenaussagen möglich ist. Die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Aussagebereitschaft gefährdeter Zeuginnen und Zeugen kann jedoch oft nur durch Gewährung von entsprechendem Zeugenschutz erreicht werden. Prozessuale Schutzrechte, wie sie heute im schweizerischen Recht bereits teilweise vorgesehen und auch in der E-StPO geplant sind, stellen einen wichtigen Teil des Zeugenschutzes dar. Sie genügen jedoch dann nicht mehr, wenn der Täter die Person kennt bzw. deren Identität...

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