Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 20, 19. Mai 2009 › Einzig › Verordnung
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Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom 29. April 2009 Die Eidgenössische Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung, verordnet: I Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert. II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. 29. April 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung: Urs Ursprung 1 SR 672.201.1 2009-0856 1843 Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2009 [23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrages.[24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind.[25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approve...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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