Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Auszug


Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 29. April 2009

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671

über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

29. April 2009 Eidgenössische Steuerverwaltung:

Urs Ursprung

1 SR 672.201.1

2009-0856 1843

Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2009

[23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung entspricht 10 % des vollen Bruttoertrages.

[24] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt nur 5 %, wenn die Dividenden beim ausschüttenden Unternehmen vom steuerbaren Gewinn nicht abziehbar sind.

[25] Keine pauschale Steueranrechnung, wenn anstelle der Quellensteuer eine «approve...

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