Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Auszug


Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 29. April 2008

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671

über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.

29. April 2008 Eidgenössische Steuerverwaltung:

Urs Ursprung

1 SR 672.201.1

2008-1160 2121

Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2008

[32] Es sind 97,5 % des Bruttoertrages der Lizenzgebühren zu deklarieren. Die pauschale Steueranrechnung beträgt 10 % des Bruttoertrages.

[33] Seit 1. Januar 2002 erhebt Mexiko auf Dividenden keine Quellensteuer mehr. Deshalb gewährt die Schweiz gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c) des Abkommens eine fiktive Steuergutschrift von 10 %.

[34] Bei Bankdarlehen 5 %. [35] Keine pauschale Steueranrechnung für Ein...

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