Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Auszug


Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung

Änderung vom 7. Juni 2011

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 5 der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671

über die pauschale Steueranrechnung, verordnet:

I

Der Anhang der Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 1967 über die pauschale Steueranrechnung wird gemäss Beilage geändert.

II

Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

7. Juni 2011 Eidgenössische Steuerverwaltung:

Urs Ursprung

1 SR 672.201.1

Pauschale Steueranrechnung. V 1 des EFD AS 2011

[21] Volle Entlastung für Dividendenzahlungen an die Schweizerische Nationalbank. [22] Die nicht rückforderbare Steuer beträgt 5 %, wenn die Beteiligung, für die die Dividenden ausgerichtet werden, nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von zwei Jahren vor der Zahlung der Dividenden gehalten wurde.

[23] Es sind nur 95 % des Bruttoertrags der Lizenzgebühren zu deklarieren. Der Betrag der pauschale...

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