Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ...

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230.311 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die...

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Auszug


Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen ...

230.311[1]

Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

vom 16. Januar 1995[2]

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren,

gestützt auf Art. 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination[3], gestützt auf Art. 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen[4],

im Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 1995 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren[5],

beschliesst:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Art. 1. 1 Dieses Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal an...

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