Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Auszug


Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

vom 23. November 2005

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf die Artikel 59 Absatz 2, 66 und 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20051 (LGV), verordnet:

1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt: a. die Ausbildung und Prüfung der Personen, die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betraut sind;

b. die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland und bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie die Probenerhebung und die Analyseverfahren.

2 Sie gilt auch für Tabak und Tabakerzeugnisse nach der Tabakverordnung vom 27. Oktober 20042.

3 Sie gilt nicht, soweit die folgenden Erlasse Anwendung finden: a. Verordnung vom 23. November 20053 über die Primärproduktion und die darauf gestützten Erlasse;

b. Verordnung vom 23. November 20054 über das Schlachten und die Fleischkontrolle und die darauf gestützten Erlasse;

c. Verordnung vom 20. April 19885 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten;

d. Verordnung vom 1. März 19956 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene.

SR 817.025.21

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. V des EDI AS 2005

2 Der Nachweis der theoretischen Vorbildung kann erbracht werden durch: a. einen Studienabschluss naturwissenschaftlicher Richtung an einer schweizerischen Hochschule;

b. einen Studienabschluss mit Fachrichtung Chemie, Lebensmitteltechnologie oder Landwirtschaft an einer schweizerischen Fachhochschule;

c. einen Lehrabschluss als Chemie- oder Biologielaborantin oder -laborant mit bestandener höherer Fachprüfung;

d. den Lehrabschluss als Drogistin oder Drogist mit bestandener Meisterprüfung oder höherer Fachprüfung.

3 Der Nachweis der praktischen Vorbildung kann erbracht werden durch Bescheinigung einer angemessenen Praxis in:

a. einem Lebensmittel verarbeitenden Betrieb; oder

b. einem Labor der Vollzugsbehörde der Lebensmittelkontrolle.

4 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Anerkennung weiterer Bildungsgänge und praktischer Betätigungen.

Art. 28 Ausbildung

1 Die Ausbildung dauert in der Regel ein Jahr. Sie steht unter der Leitung der Kantonschemikerin oder des Kantonschemikers.

2 Sie besteht aus: a. einem Lehrgang über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren;

b. Unterricht über Untersuchungsmethoden;

c. Schulung für den Aussendienst.

3 Der Lehrgang über die Aufgaben der Lebensmittelinspektorinnen und -inspektoren...

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