Legge federale sul diritto penale minorile (Diritto penale minorile, DPMin)

Riassunto


Legge federale sul diritto penale minorile (Diritto penale minorile, DPMin)

Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler

(Eigenmittelverordnung, ERV)

vom 29. September 2006

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, 4 Absätze 2 und 4, Artikel 4bis

Absatz 2 und 56 des Bankengesetzes vom 8. November 19341,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Grundsatz

1 Zum Schutz der Gläubiger und der Stabilität des Finanzsystems müssen Banken und Effektenhändler entsprechend ihrer Geschäftstätigkeit und Risiken über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen begrenzen.

2 Sie unterlegen Kreditrisiken, Marktrisiken, nicht gegenparteibezogene Risiken und operationelle Risiken mit Eigenmitteln.

Art. 2 Gegenstand

Die Verordnung regelt:

a. die anrechenbaren Eigenmittel;

b. die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risiken und die Höhe der Unterlegung;

c. die Risikoverteilung, namentlich die Grenzen für Klumpenrisiken und die Behandlung von gruppeninternen Positionen.

Art. 3 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 und Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19952 (im Folgenden Banken).

SR 952.03

1 SR 952.0

2 SR 954.1

2006-2034 4307

Eigenmittelverordnung AS 2006

b. stille Reserven in der Position Wertberichtigungen und Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden;

c. stille Reserven im Anlagevermögen, wobei die Differenz zwischen dem Höchstwert nach Artikel 665 des Obligationenrechts7 und dem Buchwert auf 45 Prozent der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Buchwert begrenzt ist;

d. Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 Prozent des nicht realisierten Gewinnes;

e. innovatives Kapital, das die 15-Prozent-Grenze nach Artikel 20 übersteigt.

2 Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c als oberes ergänzendes Kapital in ihrem Bericht über die Aufsichtspr...

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