Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung (mit Beschluss 2/2001 der Gemischten Kommission)

Auszug


Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung (mit Beschluss 2/2001 der Gemischten Kommission)

Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung

SR 0.961.514; AS 2001 175

Änderung des Anhangs

In Kraft getreten am 1. Januar 2002

Originaltext

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Bern, 20. Dezember 2001

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung Folgendes mitzuteilen.

Die Gemischte Kommission gemäss Artikel 8 des genannten Abkommens hat an ihrer Sitzung vom 19. Dezember 2001 in Vaduz aufgrund von Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens den Beschluss 2/2001 zur Änderung des Anhangs des Abkommens (Beilage) gefasst.

Das Departement beehrt sich, der Botschaft hiermit diesen Beschluss gemäss Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens zu bestätigen.

Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtu...

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