Dienstreglement der Kantonspolizei (DR).
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Dienstreglement der Kantonspolizei (DR).
Dienstreglement der Kantonspolizei (DR) 1 (Vom 23. Januar 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 28 und 30 der Verordnung über die Kantonspolizei2 beschliesst: I. Allgemeines § 1 3 Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt: a) Die Organisation und Führung der Kantonspolizei; b) die speziellen Rechte und Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps; c) die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb. § 2 4 Begriffe 1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den zivilen Angestellten zusammen. 2 Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten und den polizeilichen Hilfskräften. § 3 Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. II. Zuständigkeiten des Regierungsrates und des Departements § 4 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat führt die Aufsicht über die Kantonspolizei. 2 Er umschreibt ihren Leistungsauftrag, legt ihren Personalbestand fest und ist für die zur Auftragserfüllung erforderlichen, sachlichen Mittel ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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