Dienstreglement der Kantonspolizei (DR).

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Dienstreglement der Kantonspolizei (DR).

Dienstreglement der Kantonspolizei (DR) 1

(Vom 23. Januar 2001)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 28 und 30 der Verordnung über die Kantonspolizei2 beschliesst:

I. Allgemeines

§ 1 3

Gegenstand und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt:

a) Die Organisation und Führung der Kantonspolizei;

b) die speziellen Rechte und Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps;

c) die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb.

§ 2 4

Begriffe 1 Die Kantonspolizei setzt sich aus den Angehörigen des Polizeikorps und den zivilen Angestellten zusammen.

2 Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten und den polizeilichen Hilfskräften.

§ 3

Gleichstellung Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

II. Zuständigkeiten des Regierungsrates und des Departements

§ 4 5 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat führt die Aufsicht über die Kantonspolizei.

2 Er umschreibt ihren Leistungsauftrag, legt ihren Personalbestand fest und ist für die zur Auftragserfüllung erforderlichen, sachlichen Mittel ...

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