Die Neutralität auf dem Prüfstand im Irak-Konflikt
Bundesblatt Nr. 49, 13. Dezember 2005 › Seccion Unica
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Die Neutralität auf dem Prüfstand im Irak-Konflikt
Die Neutralität auf dem Prüfstand im Irak-Konflikt Zusammenfassung der Neutralitätspraxis der Schweiz während des Irak-Konflikts in Erfüllung des Postulats Reimann (03.3066) und der Motion der SVP-Fraktion (03.3050) vom 2. Dezember 2005 Übersicht Zweck und Anlass der Zusammenfassung Die vorliegende Zusammenfassung erläutert die Beweggründe und Modalitäten der Neutralitätspraxis während des Irak-Konflikts von 2003. Der Bundesrat beauftragte das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) mit der Ausarbeitung einer Zusammenfassung der jüngsten Praxis in Neutralitätsfragen, d.h. der Praxis während des Irak-Konflikts. Das EDA erfüllt damit das Postulat Reimann vom 19. März 2003 (03.3066) und die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) vom 12. März 2003 (03.3050), die auf Antrag des Bundes-rates in ein Postulat umgewandelt wurde. Irak-Krieg und Neutralität Die militärische Operation gegen den Irak ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Sicherheitsrat der UNO stellte einen bewaffneten zwischenstaatlichen Konflikt dar. Nach dem Haager Abkommen betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkriegs (1907) musste die Schweiz als dauernd neutraler Staat bei diesem Konflikt das Neutralitätsrecht anwenden. Der Bundesrat hat - wie immer in solchen Fällen - dafür Sorge getragen, dass die Schweiz die Pflichten, die ihr als neutralem Staat obliegen, mit grösster Sorgfalt erfüllte. Mit dem Neutralitätsstatus verbundene Rechtspflichten Das Neutralitätsrecht verbietet der Schweiz, einen Staat militärisch zu unterstützen, der sich in einem bewaffneten Konflikt befindet. Sie darf einem solchen Staat weder Truppen bereitstellen noch Kriegsmaterial liefern, und sie darf ihm ihr Hoheitsgebiet einschliesslich ihres Luftraums nicht zur Verfügung stellen. Vor diesem Konflikt und während des Konflikts durften Flugzeuge der Konfliktparteien laut Beschluss des Bundesrates das Hoheitsgebiet der Schweiz nicht überfliegen. Des Weiteren waren dem Bund die Ausfuhr von Rüstungsgütern und Dienstleistungen an die am Konflikt beteiligten Staaten untersagt. Kontrolle der Ausfuhr von Kriegsmaterial und der Bereitstellung von militärischen Dienstleistungen durch Privatunternehmen Das Neutralitätsrecht erlaubt den auf dem Hoheitsgebiet eines neutralen Staates ansässigen Privatunternehmen den Handel mit Staaten, die sich im Krieg befinden. Der Bundesrat führte jedoch ein Bewilligungsverfahren für Ausfuhren von Kriegs-material und Dienstleistungen von in der Schweiz ansässigen Privatunternehmen in die kriegführenden Länder ein, um zu vermeiden, dass in der Schweiz hergestelltes Kriegsmaterial im Irak-Konflikt zum Einsatz kam. Der Bundesrat bestellte ein aus Mitarbeitern des EVD, EDA und VBS zusammengesetztes Organ zum Zweck der Kontrolle derartiger Ausfuhren. 6998 Feststellung der Beendigung des Konflikts Am 16. April 2003 waren nach Auffassung des Bundesrates die Bedingungen erfüllt, die auf eine Einstellung der Feindseligkeiten schliessen liessen. Es...
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