Reglement vom 4. Dezember 2007 über die Ausübung der Patentfischerei im Jahr 2008Inkrafttreten: 01.01.2008
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Reglement vom 4. Dezember 2007 über die Ausübung der Patentfischerei im Jahr 2008Inkrafttreten: 01.01.2008
ASF 2007_116 Reglement
vom 4. Dezember 2007Inkrafttreten : 01.01.2008über die Ausübung der Patentfischerei im Jahr 2008Der Staatsrat des Kantons Freiburggestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; gestützt auf die Vereinbarung vom 7. August und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fischerei; in Erwägung: Die Ausübung der Patentfischerei wird schon seit vielen Jahren in Reglementen mit einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren geregelt. In diesen Reglementen geht es namentlich darum, festzulegen, auf welchen freiburgischen Wasserläufen und Seen die Patentfischerei erlaubt ist. Das letzte Reglement über die Ausübung der Patentfischerei wurde am 12. September 2006 erlassen und hätte bis zum 31. Dezember 2009 gelten sollen. Im Sommer und im Herbst 2007 wurden in Fischen, die zwischen der Staumauer von Rossens und dem Schiffenensee und weiter flussabwärts bis zur Berner Kantonsgrenze der Saane entnommen worden sind, über den Grenzwerten liegende dioxinähnliche PCB (Polychlorierte Biphenyle) festgestellt. Die gleichen Toxine sind auch in Fischen aus der Ärgera im Abschnitt zwischen der letzten Schwelle und ihrer Einmündung in die Saane sowie in Fischen, die dem ganzen Verlauf der Glane entnommen worden sind, festgestellt worden. Da bei regelmässigem Konsum verseuchter Fische über längere Zeit ein mögliches Gesundheitsrisiko für den Menschen besteht, ist die Fischerei in diesen Sektoren seither verboten.In Anwendung des Vorsorgeprinzips muss auch über die Zuflüsse der Glane in den betroffenen Gebieten ein allgemeines Fischereiverbot verhängt werden. Aus Gründen der Umsetzung im Feld werden der Bereich der Saane unterhalb der Staumauer von Schiffenen sowie ihr an den Kanton Bern grenzender Abschnitt, um die es in der Vereinbarung vom 7. August und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenz...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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