Geschäftsreglement des Kantonsrates
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131.11 Geschäftsreglement des Kantonsrates 1 vom 24. Oktober 1979 2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat den Bericht des Büros und der Fraktionspräsidenten 3 vom 21. April 1977 4 und deren Botschaft vom 22. März 1978 5 sowie den Bericht der...
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Auszug
Geschäftsreglement des Kantonsrates
131.11
Geschäftsreglement des Kantonsrates[1]vom 24. Oktober 1979[2]Der Grosse Rat des Kantons St.Gallenhat den Bericht des Büros und der Fraktionspräsidenten[3] vom 21. April 1977[4] und deren Botschaft vom 22. März 1978[5] sowie den Bericht der vorberatenden Kommission vom 9. März 1979[6] und die Stellungnahme des Regierungsrates vom 12. Juli 1979[7] zur Kenntnis genommen underlässtin Anwendung von Art. 53 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[8]als Reglement:I. Organisation und Befugnisse1. [9]Ausübung der Befugnissea) Grundsatz[10] 1 Der Kantonsrat übt seine verfassungs- und gesetzmässigen Befugnisse in seiner Gesamtheit aus.2 Präsidium, Kommissionen und Fraktionen wirken bei der Vorbereitung mit. Sie können selbständig handeln, soweit dieses Reglement es vorsieht.b) Formen[11] 1 Der Kantonsrat übt seine Befugnisse aus durch:[12] [13] [14] [15] [16] [17] und der obersten kantonalen Gerichte[18] sowie zu Plänen der Staatstätigkeit, [19], Straf-[20] und Verantwortlichkeitssachen[21]; k) Entgegennahme von Antworten, insbesondere auf Interpellationen und Einfache Anfragen. 2. PräsidiumProvisorisches Präsidium[22] 1 Nach einer Gesamterneuerung eröffnet der amtsjüngste Ratspräsident, der anwesend ist, die erste Sitzung des Kantonsrates. Ist kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, eröffnet das amtsälteste anwesende Mitglied die Sitzung, unter mehreren das an Jahren älteste.2 Er leitet das Verfahren über die Gültigkeit der Wahlen, die Vereidigung des Rates sowie die Wahl der Stimmenzähler und des Präsidenten. 3 Drei Ratsmitglieder, die bereits in früheren Amtsjahren Stimmenzähler gewesen sind, amten als provisorische Stimmenzähler.Präsidiuma) Zusammensetzung[23] 1 Das Präsidium des Kantonsrates setzt sich aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Stimmenzählern und den Fraktionspräsidenten zusammen.b) Präsident, Vizepräsident, Stimmenzähler[24] 1 Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Junisession zuerst die Stimmenzähler, dann den Präsidenten und den Vizepräsidenten.2 Präsident, Vizepräsident und Stimmenzähler können für die nächsten zwei Jahre in gleicher Eigenschaft nicht wiedergewählt werden.3 Die Gewählten bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.c) FraktionspräsidentenArt. 6. 1 Die Fraktionspräsidenten können sich an den Sitzungen des Präsidiums ausnahmsweise vertreten lassen.d) Zuständigkeit[25] 1 Das Präsidium:a) legt die Daten der ordentlichen Sessionen auf wenigstens zwei Jahre fest; b) setzt das Geschäftsverzeichnis der Sessionen nach Anhören der Regierung fest; c) wählt Mitglieder und Präsidenten der Kommissionen, soweit sie nicht vom Kantonsrat gewählt werden; cbis) genehmigt die Wahl des Leiters des parlamentarischen Kommissionsdienstes; d) legt das Reglement aus und überwacht dessen Anwendung; e) unterbreitet dem Kantonsrat auf Mitte der vierjährigen Amtsdauer einen Bericht über die Tätigkeit des Parlamentes und schlägt gegebenenfalls Verbesserungen von Organisation und Verfahren vor; f) bereitet Reglementsänderungen und Beschlüsse vor, welche die Geschäftsordnung des Kantonsrates betreffen; g) bereitet den Abschnitt «Kantonsrat» des Staatsvoranschlages vor und überwacht diese Ausgaben. 2 Entscheide des Präsidiums können an den Kantonsrat weitergezogen werden.3 Das Präsidium erlässt unter Zuzug des Präsidenten der vorberatenden Kommission die erläuternden Berichte für Volksabstimmungen, soweit der Kantonsrat im Einzelfall nichts anderes beschliesst.Präsident[26] 1 Der Präsident leitet die Verhandlungen des Kantonsrates und des Präsidiums.2 Er vertritt den Kantonsrat nach aussen, wacht über dessen Rechte sowie über die Befolgung des Reglementes und sorgt für ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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