Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 27, 7. Juli 2009Einzig › Seerechtsübereinkommen

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Auszug


Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (mit Anhängen)

Übersetzung1

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20082 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

von dem Bestreben geleitet, alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln, und eingedenk der historischen Bedeutung dieses Übereinkommens als eines wichtigen Beitrags zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt;

im Hinblick darauf, dass die Entwicklungen seit den 1958 und 1960 in Genf abgehaltenen Seerechtskonferenzen der Vereinten Nationen die Notwendigkeit eines neuen allgemein annehmbaren Seerechtsübereinkommens verstärkt haben;

in dem Bewusstsein, dass die Probleme des Meeresraums eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen;

in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch dieses Übereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität aller Staaten eine Rechtsordnung für die Meere und Ozeane zu schaffen, die den internationalen Verkehr erleichtern sowie die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt fördern wird;

in dem Bewusstsein, dass die Erreichung dieser Ziele zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beitragen wird, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küsten- oder Binnenländer, berücksichtigt;

in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen die in der Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 enthaltenen Grundsätze weiterzuentwickeln, in der die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich unter anderem erklärte, dass das Gebiet des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie seine Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit sind, deren Erforschung und Ausbeutung zum Nutzen der gesamten Menschheit ungeachtet der geographischen Lage der Staaten durchgeführt werden;

überzeugt, dass die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Seerechts zur Festigung des Friedens, der Sicherheit, der Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen allen

SR 0.747.305.15

1 Übersetzung des englischen und französischen Originaltextes (RO 2009 3209).

2 AS 2009 3207

2004-0579 3209

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen AS 2009

Art. 24 Pflichten des Küstenstaats

1. Der Küstenstaat darf, ausser in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer nicht behindern. Insbesondere darf der Küstenstaat bei der Anwendung des Übereinkommens oder der in Übereinstimmung mit ihm erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften nicht:

a) fremden Schiffen Auflagen machen, die im Ergebnis eine Verweigerung oder Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt bewirken; oder

b) die Schiffe eines bestimmten Staates oder Schiffe, die Ladung nach oder von einem bestimmten Staat oder in dessen Auftrag befördern, rechtlich oder tatsächlich diskriminieren.

2. Der Küstenstaat macht alle in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelangten Gefahren in geeigneter Weise bekannt.

Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats

1. Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.

2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.

3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.

Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können

1. Für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden.

2. Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohn...

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