Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Auszug


Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

vom 8. Dezember 2009

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091 (MWSTG), verordnet:

Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

1 Für die nachfolgenden Branchen und Tätigkeiten gelten die in der folgenden Tabelle genannten Saldosteuersätze (SSS).

2 Die Mischbranchen sind in der Tabelle mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen Nebentätigkeiten, für welche die 50-Prozent-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20092 gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.

Branchen und Tätigkeiten Nebentätigkeiten bei Mischbranchen SSS

Abbruchunternehmen 4,2 % Abschleppdienst 4,2 % Aerobic: Anbieten, ohne eigenes Fitnessstudio

Akkordunternehmen/Anschläger im

Baugewerbe

4,2 %

Anhängerbau 2,8 % Antennenbau 3,5 % Antikschreinerei 5,0 % Antiqu...

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