Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Auszug


Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

vom 6. Dezember 2010

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091 (MWSTG), verordnet:

Art. 1 Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

1 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.

2 Die Mischbranchen sind mit einem Stern gekennzeichnet. Die branchenübliche Haupttätigkeit steht in der ersten Tabellenspalte. Die branchenüblichen Nebentätigkeiten, für welche die 50-Prozent-Regel nach Artikel 89 Absatz 3 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 20092 gilt, stehen in der zweiten Tabellenspalte.

3 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden Saldosteuersätze sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkordarbeiten, Lohnarbeiten, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen Saldosteuersätze.

4 Beim Grosshandel kommt der Saldosteuersatz zur Anwendung, der für den Detailhandel mit gleichartigen Gegenständen gilt.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 20093 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tä...

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