Satellitenaufklärungssystem des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Projekt «Onyx»). Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte

Auszug


Satellitenaufklärungssystem des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Projekt «Onyx»). Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte

Satellitenaufklärungssystem

des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Projekt «Onyx»)

Bericht der Geschäftsprüfungsdelegation der Eidgenössischen Räte

vom 10. November 2003

«The King has note of all that they intend,

By interception which they dream not of.»

William Shakespeare, Heinrich der Fünfte, 2. Aufzug, Szene 2

Bericht

1 Einleitung

Dem Beispiel mehrerer Staaten folgend beschloss der Bundesrat im Jahre 1997, ein Projekt zur Aufklärung von Satellitenkommunikationen voranzutreiben. Dieses System trägt den Namen Onyx (ehemals SATOS-3) und ermöglicht den Empfang internationaler ziviler und militärischer Kommunikationen, die über Satelliten abgewickelt werden. Es liefert den obersten Bundesbehörden wichtige Informationen zur Beurteilung und Entscheidungsfindung im Bereich der Sicherheitspolitik. Die Tätigkeit von Onyx stützt sich hauptsächlich auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom

3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG; SR 510.10), der die Aufgaben des Auslandsnachrichtendienstes im Ausland regelt.

Onyx nahm seinen Dienst im April 2000 auf und arbeitet zur Zeit im Probebetrieb. Der operationelle Betrieb wird im Laufe des Jahres 2004 aufgenommen, die Aufnahme des Vollbetriebs ist auf Ende 2005/Anfang 2006 vorgesehen.

Das Onyx-System bietet seinem hauptsächlichsten Benutzer, dem Strategischen Nachrichtendienst (SND) des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) bereits heute zahlreiche Funktionen und Möglichkeiten der Informationsbeschaffung an. In weniger grossem Umfang dient es auch dem Dienst für Analyse und Prävention (DAP) des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).

Onyx ermöglicht eine Massenüberwachung von Kommunikationen. Es erleichtert die Beschaffung nutzdienlicher Informationen, beispielsweise bei der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen (Weapons of Mass Destruction [WMD]) oder des internationalen Terrorismus, wobei die diesbezüglichen Kapazitäten der Nachrichtendienste um ein Vielfaches erhöht werden.

Das System hat nicht nur Vorteile. Wenn es auf rechtlicher und politischer Ebene nicht in einen strikten Rahmen eingebunden ist, kann es auch bedeutsame Risiken für die Grundrechte zeitigen, namentlich für das Recht auf Schutz der Privatsphäre und die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses. Dieses Recht ist durch Artikel 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Privatsphäre durch Artikel 8 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und durch Artikel 17 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) geschützt.

Seit der Fichenaffäre der neunziger Jahre ist das Parlament gegenüber den Gefahren staatlicher Überwachungsmassnahmen für die Grundrechte bekanntermassen höchst sensibel. Durch ihr geheimes Wesen sind Abhörungen dazu angetan, Befürchtungen zu wecken und legitime Einwände aufzuwerfen.

Aus diesem Grunde hat die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) die Realisierung des Projekts Onyx von Anfang an eng verfolgt. Dabei ging es um die Prüfung der Frage, ob das System sowohl durch seine Struktur als auch in seinem Betrieb die Rechtsordnung der Schweiz und insbesondere die Grundrechte achtet. Die GPDel

hat auch darauf geachtet, dass die kritischsten Punkte des Projekts nach und nach korrigiert werden, bevor das System die eigentliche Betriebsphase erreicht.

Der vorliegende Bericht beschreibt die verschiedenen von der GPDel gemachten Feststellungen sowie die vom VBS und vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen. Er bringt auch die allgemeine Beurteilung der GPDel zum Ausdruck, richtet verschiedene Empfehlungen an den Bundesrat und erstattet Bericht über die Sachlage per Ende Oktober 2003.

2 Methodik

2.1 Allgemeiner Auftrag der Geschäftsprüfungsdelegation

Die GPDel übt im Auftrag der Eidgenössischen Räte die Oberaufsicht über die Tätigkeit des Bundes im Bereich des Staatsschutzes und der Nachrichtendienste aus (Art. 47quinquies Abs. 2 GVG; SR 171.11).

Unter «Staatsschutz» sind sämtliche Aktivitäten des Bundes zu verstehen, die einen repressiven oder präventiven Charakter aufweisen und die dazu beitragen, die «innere Sicherheit» der Schweiz zu gewährleisten. Dabei handelt es sich insbesondere um den Kampf gegen den Terrorismus, gegen gewalttätige Gruppierungen von Extremisten, gegen das organisierte Verbrechen, gegen die Spionage und gegen die Proliferation vom WMD.

Der Begriff «Nachrichtendienst» umfasst sämtliche Aktivitäten, die es dem Bund ermöglichen, Informationen aus dem Ausland zu beschaffen und zu nutzen, und die darauf abzielen, die «äussere Sicherheit» der Schweiz zu garantieren.

Die Oberaufsicht wird hauptsächlich unter den Kriterien von Legalität, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit ausgeübt.

Die ...

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