Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz.
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Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz.
Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz 1 (Vom 28. April 1977) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendbares Recht Die Organisation und die Tätigkeit des Kantonsrates und seiner Organe richten sich nach den Vorschriften der Verfassung und dieser Geschäftsordnung. § 2 Zweck 1 Die Geschäftsordnung bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitgliedern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten. 2 Sie stellt Regeln über die Organisation des Rates, sein Verfahren und die dem Rat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachgerechten Willensbildung auf. § 2a 2 Gleichstellung Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funktionen bekleiden. § 2b 3 Offenlegung von Interessenbindungen 1 Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Eintritt in den Kantonsrat die Ratsleitung schriftlich zu informieren über: a) seine berufliche Tätigkeit und seinen allfälligen Arbeitgeber; b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unterneh men, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände; d) die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden. 2 Änderungen sind zu Beginn jeder Legislaturperiode anzugeben. 3 Die Angaben können im Sekretariat des Kantonsrates von jedermann eingesehen werden. II. Konstituierung des Kantonsrates § 3 4 Einberufung 1 Nach der verfassungsmässigen Gesamterneuerung lädt der Alterspräsident den Kantonsrat auf einen Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem 30. Juni des Wahljahres zur konstituierenden Sitzung ein. SRSZ 1.2.2010 142.110 2 Er bezeichnet in Absprache mit dem Regierungsrat die zu behandelnden Geschäfte. § 4 Vorsitz 1 An der konstituierenden Sitzung führt der Alterspräsident den Vorsitz. 2 Er bezeichnet provisorische Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen, bis die Wahlprotokolle genehmigt sind und der Rat seinen Präsidenten gewählt hat. § 5 5 Genehmigung der Wahlen 1 Der Rat entscheidet auf Grund eines Berichtes der Rechts- und Justizkommission über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder. 2 Personen, deren Wahl bestritten ist, begeben sich während der Behandlung der Wahlbeschwerden in Ausstand. § 6 Gottesdienst und Vereidigung 1 Nach der Wahlgenehmigung und der Wahl des Ratspräsidenten begeben sich die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und zur Vereidigung in die Kirche. 2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates leisten in der Kirche den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelübde. 3 Mit Ausnahme der Wahlgenehmigung und der Wahl des Präsidenten darf k...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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