Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz.

Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz 1

(Vom 28. April 1977)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendbares Recht Die Organisation und die Tätigkeit des Kantonsrates und seiner Organe richten sich nach den Vorschriften der Verfassung und dieser Geschäftsordnung.

§ 2

Zweck 1 Die Geschäftsordnung bezweckt, dem Kantonsrat und seinen Mitgliedern die Handhabung ihrer Befugnisse zu gewährleisten.

2 Sie stellt Regeln über die Organisation des Rates, sein Verfahren und die dem Rat sowie dessen Mitgliedern zustehenden Mittel zu einer sachgerechten Willensbildung auf.

§ 2a 2

Gleichstellung Bezeichnungen wie Präsident, Departementsvorsteher und dergleichen beziehen sich in gleicher Weise auf Männer und Frauen, welche die entsprechenden Funktionen bekleiden.

§ 2b 3

Offenlegung von Interessenbindungen 1 Soweit nicht das Berufsgeheimnis entgegensteht, hat jedes Mitglied beim Eintritt in den Kantonsrat die Ratsleitung schriftlich zu informieren über:

a) seine berufliche Tätigkeit und seinen allfälligen Arbeitgeber;

b) die Tätigkeit in Führungs- oder Aufsichtsgremien wirtschaftlicher Unterneh men, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts;

c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengruppen und Verbände;

d) die Ausübung politischer Ämter in Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden.

2 Änderungen sind zu Beginn jeder Legislaturperiode anzugeben.

3 Die Angaben können im Sekretariat des Kantonsrates von jedermann eingesehen werden.

II. Konstituierung des Kantonsrates

§ 3 4

Einberufung 1 Nach der verfassungsmässigen Gesamterneuerung lädt der Alterspräsident den Kantonsrat auf einen Zeitpunkt zwischen dem 20. und dem 30. Juni des Wahljahres zur konstituierenden Sitzung ein.

SRSZ 1.2.2010

142.110

2 Er bezeichnet in Absprache mit dem Regierungsrat die zu behandelnden Geschäfte.

§ 4

Vorsitz 1 An der konstituierenden Sitzung führt der Alterspräsident den Vorsitz.

2 Er bezeichnet provisorische Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen, bis die Wahlprotokolle genehmigt sind und der Rat seinen Präsidenten gewählt hat.

§ 5 5

Genehmigung der Wahlen 1 Der Rat entscheidet auf Grund eines Berichtes der Rechts- und Justizkommission über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.

2 Personen, deren Wahl bestritten ist, begeben sich während der Behandlung der Wahlbeschwerden in Ausstand.

§ 6

Gottesdienst und Vereidigung 1 Nach der Wahlgenehmigung und der Wahl des Ratspräsidenten begeben sich die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates zu einem Gottesdienst und zur Vereidigung in die Kirche.

2 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates leisten in der Kirche den Amtseid oder nach dem Gottesdienst im Rathaus das Amtsgelübde.

3 Mit Ausnahme der Wahlgenehmigung und der Wahl des Präsidenten darf k...

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