Beschluss Nr. 2/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft betreffend die Änderungen in Anhang 6

Auszug


Beschluss Nr. 2/2010 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft betreffend die Änderungen in Anhang 6

Übersetzung1

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Beschluss Nr. 2/2010 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft betreffend die Änderungen in Anhang 6

Angenommen am 13. Dezember 2010

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2011

Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen2, insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

(2) Anhang 6 betrifft Saatgut und Vermehrungsmaterial von Kulturpflanzen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, des Obstbaus, des Zierpflanzenbaus und des Weinbaus. Ergänzt wird der genannte Anhang 6 durch vier Anlagen.

(3) Die Anlagen zu Anhang 6 wurden erstmals durch den dem Beschluss 2004/660/EG3 der Kommission beigefügten Beschluss Nr. 4/2004 des Gemisc...

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