Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen

Abgeschlossen am 13. Juni 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Januar 2009

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Rumänien nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden ist.

3. Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht werden auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragspar SR 0.142.116.639

Rückübernahme von Personen. Abk. mit Rumänien AS 2009

kation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. Die Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg über die weitere Anwendung d...

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