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Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)
Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)Vom 30. November 1999Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,beschliesst:I. Geltungsbereich§ 1GeltungsbereichDieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem Dekret besondere Bestimmungen vorgesehen sind. § 2Spezielle Lohnregelungen1 Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folgende Bereiche:a) den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in einem Lehr- und Praktikumsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks; b) den Lohn für Personen in einem besonderen Arbeitsverhältnis mit sozialem Zweck (beschützende Arbeitsplätze etc.);c) den Ausgleich für ausserordentliche Inkonvenienzen, soweit sie nicht bereits im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind.II. Lohnstruktur und individuelle Löhne§ 3Bemessungsbasis des Lohnes1 Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.2 Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt. 3 Bei stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen w...See the full content of this document
