Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)

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Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)

Dekret

über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret)

Vom 30. November 1999

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,beschliesst:

I. Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem Dekret besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2

Spezielle Lohnregelungen

1 Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folgende Bereiche:a) den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in einem Lehr- und Praktikumsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks;

b) den Lohn für Personen in einem besonderen Arbeitsverhältnis mit sozialem Zweck (beschützende Arbeitsplätze etc.);

c) den Ausgleich für ausserordentliche Inkonvenienzen, soweit sie nicht bereits im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind.

II. Lohnstruktur und individuelle Löhne

§ 3

Bemessungsbasis des Lohnes

1 Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.

2 Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt.

3 Bei stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen w...

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