Dekret über die Jugendstrafrechtspflege (DJStP)

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Dekret über die Jugendstrafrechtspflege (DJStP)

Dekret

über die Jugendstrafrechtspflege (DJStP)

Vom 14. November 2006

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 39 Abs. 1 und Art. 42 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 [1] sowie § 17 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 [2]beschliesst:

A. Behörden

§ 1

1. Jugend-anwaltschaft

1 Der Jugendanwaltschaft obliegen die Strafverfolgung sowie der Vollzug von Strafen und Massnahmen gegenüber Jugendlichen gemäss §§ 11, 13 Abs. 3 und 18 Abs. 2 StPO.

2 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrats die erforderliche Anzahl Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, die sich gegenseitig vertreten.

3 Als Jugendanwältin oder Jugendanwalt sind Personen wählbar, die ein Rechtsstudium abgeschlossen haben.

4 Die geschäftsführende Jugendanwältin oder der geschäftsführende Jugendanwalt bearbeitet auch die nicht fallbezogenen Geschäfte, vertritt die Ju...

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